Vor einer betriebsbedingten Kündigung muss geklärt sein: Gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für Ihre Kita? Davon hängt jede Menge ab.
Prüfen Sie, ob das KSchG greift
Das KSchG gilt grundsätzlich bei mehr als 10 Beschäftigten im Betrieb und nach 6 Monaten der Beschäftigung (§§ 1, 23 KSchG). Bei mehreren Kitas unter derselben Trägerschaft entscheiden die personellen und organisatorischen Strukturen, ob sie einen eigenen oder einen gemeinsamen Betrieb bilden.
Errechnen Sie den Schwellenwert korrekt
Teilzeitkräfte zählen anteilig: bis 20 Wochenstunden mit einem Wert von 0,5, bis 30 mit 0,75, darüber mit 1. Geringfügig Beschäftigte zählen nach ihren vertraglichen Wochenstunden anteilig. Auszubildende zählen bei der Berechnung nicht mit. Bei PiA-Kräften sowie Personen im Anerkennungs- oder Jahrespraktikum entscheiden Vertrag und Ausbildungsordnung. Ausgenommen sind sie, wenn sie zu ihrer Berufsbildung beschäftigt werden. Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit zählen grundsätzlich mit. Stammkraft und Vertretung dürfen aber nicht doppelt gezählt werden. Es zählen alle Beschäftigten, nicht nur pädagogische Fachkräfte. Auch eine Reinigungs- oder Küchenkraft kann den Wert über 10,0 heben.
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