Stimmen Sie sich dazu frühzeitig mit Ihrem Träger ab. Klären Sie gemeinsam die grundsätzliche Urlaubsplanung und typische Sonderfälle. Diese Absprachen geben Ihnen Sicherheit im Alltag und zeigen Ihrem Team, dass Leitung und Träger verlässlich zusammenarbeiten.
Kommt es vor, dass eine Kollegin oder ein Kollege während des Urlaubs erkrankt, greift § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Ärztlich attestierte Krankheitstage dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet und müssen gutgeschrieben werden. Wichtig ist dabei, dass der Urlaub nicht eigenmächtig verlängert wird. Jede Änderung ist mit Ihnen bzw. dem Träger abzustimmen.
