In der Praxis gehen viele Leitungen davon aus, dass Arbeitszeugnisse stets das Datum des letzten Arbeitstages tragen müssen. Schließlich könnte ein späteres Ausstellungsdatum auf Streitigkeiten oder eine späte Ausstellung hindeuten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat diese verbreitete Annahme nun infrage gestellt und für mehr Flexibilität gesorgt.
Der Fall: Zeugnisdatum ≠ Austrittsdatum
In einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Aachen einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2023 sowie die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit der Note „gut“.
Der Vergleich trat allerdings erst am 11.04.2023 in Kraft. Der Arbeitgeber stellte daraufhin das Zeugnis mit dem Ausstellungsdatum „im April 2023“ aus.
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