Der Verdacht auf einen sexuellen Übergriff durch eine Fachkraft gehört zu den gravierendsten Krisen, mit denen Sie als Kita-Leitung konfrontiert sein können. Er berührt den Schutzauftrag der Einrichtung, das Vertrauen der Eltern in die Sicherheit ihres Kindes in Ihrer Kita und die Integrität des gesamten Teams. Hier stehen Sie unter enormem Handlungsdruck – bei gleichzeitiger Sorge, der Kollegin / dem Kollegen unrecht zu tun.
Schwerer Verdacht
Ein 5jähriges Mädchen weigert sich abends, sich von seinem Vater ins Bett bringen zu lassen. Als die Mutter nachfragt, sagt das Kind, es habe Angst, dass es beim Papa„das Gleiche machen müsse wie bei dem Mann in der Kita“. Es nennt den Namen eines Erziehers.
Die Eltern wenden sich noch am selben Abend an die Kita-Leitung.
Rechtliche Grundlage: § 47 SGB VII
Bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe durch MitarbeiterInnen greifen verschiedene rechtliche Ebenen ineinander: Das einrichtungsbezogene Gewaltschutzkonzept nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII muss konkrete Verfahren für Verdachtsfälle enthalten. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist der Träger verpflichtet, das Landesjugendamt unverzüglich über Ereignisse zu informieren, die das Wohl der Kinder beeinträchtigen können. Arbeitsrechtlich kann ein dringender Verdacht nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch eine außerordentliche Kündigung begründen.
Das ist zu tun: Fachkraft freistellen
Wichtig ist, dass Sie die unter Verdacht stehende Fachkraft umgehend von der Arbeit freistellen – zu deren eigenem Schutz und zum Schutz der Kinder. Wichtig ist außerdem, dass Sie nicht auf eigene Faust ermitteln, sondern umgehend die Polizei einschalten.
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