Arbeitsrecht

Urlaub bei Neueinstellung in der 2. Jahreshälfte

Sie stellen zum 01.08. eine neue Fachkraft ein – und schon im Erstgespräch fragt diese nach ihrem Urlaubsanspruch für das laufende Jahr. Was steht ihr zu? Wann darf sie den […]
Rechtsanwältin Judith Barth

Judith Barth

16.06.2026 · 2 Min Lesezeit

Sie stellen zum 01.08. eine neue Fachkraft ein – und schon im Erstgespräch fragt diese nach ihrem Urlaubsanspruch für das laufende Jahr. Was steht ihr zu? Wann darf sie den ersten Urlaub nehmen? Und was, wenn das Arbeitsverhältnis im Dezember wieder endet? Die Antworten sind nicht immer intuitiv – und falsche Auskünfte führen schnell zu Konflikten. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln auf einen Blick.

Urlaub in der Probezeit

Susanne Schneider leitet die Kita „Sonnenschein“. Zum 01.07.2026 wurde eine neue Fachkraft eingestellt. Die Fachkraft fragt an, ob sie im September 3 Tage Urlaub nehmen kann. Die Kita-Leitung ist unsicher, da sich aus der Urlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers ergibt, dass die neue Fachkraft ihren Urlaub für 2026 bereits vollständig genommen hat.

Rechtsgrundlage: §§ 4, 5 BUrlG

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den Urlaubsanspruch klar gestaffelt. Der volle Jahresurlaub entsteht erst nach 6monatiger Wartezeit (§ 4 BUrlG). Wer die Wartezeit im laufenden Kalenderjahr nicht mehr erreichen kann, hat Anspruch auf Teilurlaub: 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 lit. a BUrlG).

Das ist zu tun: Fakten klären

Berechnen Sie den Urlaubsanspruch der neuen Fachkraft schon bei Arbeitsaufnahme und halten Sie ihn schriftlich fest. Klären Sie außerdem mit dem Träger, wie Urlaub vom alten Arbeitgeber behandelt wird (Urlaubsbescheinigung).

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