Recht & Urteile

Umgang mit externen Anbietern

Viele Kitas arbeiten regelmäßig mit externen Dienstleistern zusammen: FotografInnen, Musik und SportpädagogInnen, TheaterpädagogInnen. Das bereichert den Alltag der Kinder – bringt aber rechtliche Verantwortung mit sich. Damit Sie als Leitung […]
Rechtsanwältin Judith Barth

Judith Barth

03.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Viele Kitas arbeiten regelmäßig mit externen Dienstleistern zusammen: FotografInnen, Musik und SportpädagogInnen, TheaterpädagogInnen. Das bereichert den Alltag der Kinder – bringt aber rechtliche Verantwortung mit sich. Damit Sie als Leitung sicher handeln, brauchen Sie klare Absprachen zu Kinderschutz, Aufsicht, Datenschutz und Haftung.

Praxisbeispiel

Hanna Schneider leitet die Kita „Regenbogenland“. Die örtliche Musikschule ist an sie herangetreten und möchte mit ihrer Einrichtung kooperieren. Die Musikschule möchte 2mal in der Woche „Musikkindergarten-Kurse“ für jeweils 12 Kinder anbieten. Das Angebot soll für die Eltern kostenpflichtig sein. Die Musikschule würde direkt mit den Eltern abrechnen. Die Kita müsste nur den Mehrzweckraum zur Verfügung stellen und die angemeldeten Kinder zur vereinbarten Zeit zu dem Kurs bringen.

Rechtsgrundlage

Wenn Sie im Kita-Alltag externe Dienstleister einsetzen, müssen Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und Kinderschutz gewahrt werden.

Arbeiten Externe in Ihrer Kita, braucht es klare Regeln zum Kinderschutz und zur Aufsicht. Denn: Sie sind dafür verantwortlich, was sich während der Betreuungszeit in Ihren Räumlichkeiten abspielt.

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