Nasse Böden, herumliegendes Spielzeug oder hochstehende Fallschutzmatten stellen im Kita-Alltag nicht zu unterschätzende Unfallgefahren dar. Sie als Kita-Leitung sollten deshalb ein festes Verfahren einführen, um solche Gefahren zu erkennen und abzustellen – bevor etwas passiert.
Rechtsgrundlage: ArbSchG
Nach §§ 3 bis 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber bzw. Sie als verantwortliche Leitung Gefährdungen am Arbeitsplatz beurteilen und dokumentieren, Schutzmaßnahmen festlegen und diese auf ihre Wirksamkeit prüfen.
Das ist zu tun: Setzen Sie unseren Stufenplan um
Gehen Sie in 5 Stufen vor, um Stolper-, Sturz- und Rutschgefahren abzustellen. Das schützt Kinder und MitarbeiterInnen vor Verletzungen und Sie vor Ärger mit der Unfallkasse und der Berufsgenossenschaft. Denn diese zahlen zwar, wenn es zu einem Unfall kommt, fragen aber auch nach, wie es mit Ihrer Gefährdungsbeurteilung und Ihren Schutzmaßnahmen aussieht.
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