FRAGE: „Ich habe derzeit Probleme mit einer alleinerziehenden Mutter. Sie hat seit 3 Monaten das Essensgeld und die Kita-Beiträge nicht bezahlt. Ein Mahnschreiben ist mit dem Vermerk ,unbekannt verzogen‘ zurückgekommen. Ich habe dann versucht, die Mutter telefonisch zu erreichen. Unter der angegebenen Nummer meldete sich niemand. Als ich die Mutter angesprochen habe, ob sie umgezogen sei, meinte sie nur, das gehe mich gar nichts an. Sind die Eltern nicht verpflichtet, uns ihre aktuelle Anschrift und Telefonnummer zu nennen?“
ANTWORT: Ja. Das sind sie. Aus den Kita-Gesetzen der Bundesländer, so z. B. aus § 20 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz NRW, ergibt sich, dass Eltern verpflichtet sind, der Kita ihre aktuelle Adresse und Kontaktdaten mitzuteilen. Gleiches ergibt sich in der Regel auch aus Ihrem Betreuungsvertrag.
Eltern müssen erreichbar sein
Dies ist zum einen notwendig, um gemeinsam mit den Eltern die Erziehungspartnerschaft zwischen Kita und Elternhaus aktiv zu gestalten. Zum anderen muss Ihr Träger die Adresse der Eltern haben, um den Betreuungsvertrag ordnungsgemäß abwickeln zu können. So muss er eine aktuelle Anschrift haben, an die er beispielsweise Rechnungen vom Mittagessen und ggf. auch eine Kündigung des Betreuungsvertrags versenden kann. Da Sie bzw. Ihr Träger sich auf eine gesetzliche Grundlage berufen können, die es Ihnen erlaubt, die Adressdaten der Eltern zu erheben, können diese sie Ihnen nicht mit Blick auf den Datenschutz verweigern. Ein Umzug geht Sie also schon etwas an.
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