PERSÖNLICHKEITSRECHT UND GLAUBENSFREIHEIT
PraktikantInnen haben grundsätzlich das Recht, ihre religiöse Überzeugung auch durch äußere Merkmale sichtbar zu machen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt die Glaubensfreiheit. Das Tragen religiöser Symbole gilt als Ausdruck dieser Freiheit. Ein generelles Verbot z. B. eines Kopftuchs wäre daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen wegen der Religion (§ 1 AGG).
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