FRAGE: „Eine meiner MitarbeiterInnen wird an einem Freitag 50 Jahre alt und möchte am Abend groß feiern. Sie beantragt deshalb den gesamten Tag frei, um den Raum zu dekorieren und die Feier vorzubereiten. An diesem Freitag haben bereits 2 Kolleginnen Urlaub. Die Fachkraft meint, bei einem runden Geburtstag müsse der Arbeitgeber Sonderurlaub gewähren. Stimmt das? Muss ich ihr freigeben?“
ANTWORT: Ein runder Geburtstag begründet keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung oder Sonderurlaub. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch schützt MitarbeiterInnen nur bei einer kurzfristigen, unverschuldeten persönlichen Verhinderung. Wer eine Feier vorbereitet, ist jedoch nicht an der Arbeit verhindert, sondern möchte diese Zeit nur anders nutzen. Auch der 50. Geburtstag ändert daran nichts.
Urlaub oder Überstundenfrei wohlwollend prüfen
Die Fachkraft kann regulären Erholungsurlaub beantragen. Nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz müssen Sie ihren Wunsch berücksichtigen, solange keine dringenden betrieblichen Belange oder sozial vorrangigen Urlaubswünsche entgegenstehen. Prüfen Sie konkret, ob Betreuung, Aufsicht und der vorgeschriebene Personaleinsatz an diesem Freitag gesichert wären, wenn Sie ihr freigeben. Gleiches gilt, wenn die Kollegin Überstunden angesammelt hat. Ist das nicht möglich, dürfen Sie den Urlaubs- oder Überstundenfrei- Antrag ablehnen. Prüfen Sie aber vorher gemeinsam im Team, ob vielleicht ein Diensttausch möglich ist oder ein halber Urlaubstag der Kollegin hilft.
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