Ihre Fragen aus dem Kita-Alltag

„Muss ich eine Mitarbeiterin freistellen, wenn die Betreuung ihres Kindes plötzlich ausfällt?“

FRAGE: „Eine Mitarbeiterin hat mich kurz vor Dienstbeginn angerufen. Die Tagesmutter ihres 2-jährigen Kindes sei erkrankt. Weder der Vater noch die Großeltern könnten die Betreuung übernehmen. Sie müsse zu Hause […]
Rechtsanwältin Judith Barth

Judith Barth

30.09.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE: „Eine Mitarbeiterin hat mich kurz vor Dienstbeginn angerufen. Die Tagesmutter ihres 2-jährigen Kindes sei erkrankt. Weder der Vater noch die Großeltern könnten die Betreuung übernehmen. Sie müsse zu Hause bleiben. In der Kita fehlen bereits 2 pädagogische Fachkräfte. Muss ich ihr freigeben? Darf ich verlangen, dass sie eine andere Betreuung sucht? Erhält sie ihr Entgelt weiter?“

ANTWORT: Die Mitarbeiterin darf nicht einfach der Arbeit fernbleiben. Sie muss den Betreuungsausfall sofort melden und eine zumutbare Ersatzbetreuung suchen. Dazu gehört die Abstimmung mit dem anderen Elternteil oder einer vertrauten Betreuungsperson. Eine beliebige fremde Betreuung muss sie mit Rücksicht auf Alter und Wohl des Kindes nicht akzeptieren.

Da die Kollegin diese Punkte erfüllt hat, ist ihr die Arbeit für kurze Zeit unzumutbar – mit der Konsequenz, dass Sie die Kollegin freistellen müssen. Die Vergütung ist davon getrennt zu prüfen. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch kann den Entgeltanspruch bei einer unverschuldeten, kurzen persönlichen Verhinderung erhalten. Viele Arbeits- oder Tarifverträge schließen die Vorschrift jedoch aus oder enthalten eigene Regeln. Leiten Sie den Fall deshalb sofort an Träger oder Personalstelle weiter.

Achtung! Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V greift grundsätzlich nicht, da das Kind gesund ist. Sie als Kita-Leitung entscheiden regelmäßig weder allein über eine bezahlte Freistellung noch über Urlaub. Klären Sie zunächst, um welchen Zeitraum es geht. Passen Sie den Dienstplan so gut wie möglich an, um den Ausfall auszugleichen. Informieren Sie dann Ihren Träger, um die Frage der Bezahlung zu klären.

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