FRAGE: „Eine meiner Mitarbeiterinnen hat ein BEM-Angebot vor 8 Monaten schriftlich abgelehnt. Jetzt war sie erneut über mehrere Wochen krank und überschreitet die 6-Wochen-Grenze innerhalb der letzten 12 Monate wieder deutlich. Es müsste also wieder ein BEM angeboten werden. Ich frage mich jetzt, ob ich sie erneut einladen muss – oder ob die frühere Ablehnung nicht ohnehin weiter gilt und ein neues Angebot überflüssig macht.“
ANTWORT: Sie müssen das BEM erneut anbieten. Die Pflicht aus § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX entsteht bei jedem neuen Überschreiten der 6-Wochen-Grenze von Neuem. Eine einmal erklärte Ablehnung wirkt nicht „für immer“ und entbindet Sie nicht von künftigen Angeboten – die Situation oder die Einstellung der Fachkraft kann sich schließlich geändert haben. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangt ausdrücklich nach jeder neuen längeren Fehlzeit ein erneutes, nachweisbar zugegangenes Angebot.
Unbedingt erneut einladen
Laden Sie die Fachkraft also wieder schriftlich ein und weisen Sie erneut auf die Freiwilligkeit, die möglichen Beteiligten und den Datenschutz hin. Lehnt sie erneut ab, dokumentieren Sie auch diese Ablehnung sorgfältig mit Datum.
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