Fragen aus dem Kita-Alltag

„Können wir bei extremer Hitze die Öffnungszeiten verkürzen?“

FRAGE: „Bei Außentemperaturen über 32 °C heizen sich unsere Räume so auf, dass an Spielen und Arbeiten darin nicht mehr zu denken ist. Team und Kinder sind erschöpft und belastet. […]
Rechtsanwältin Judith Barth

Judith Barth

16.06.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE: „Bei Außentemperaturen über 32 °C heizen sich unsere Räume so auf, dass an Spielen und Arbeiten darin nicht mehr zu denken ist. Team und Kinder sind erschöpft und belastet. Können wir an solchen Tagen einfach um 13 Uhr schließen und die Eltern bitten, ihre Kinder abzuholen?“

ANTWORT: Das geht so ohne Weiteres nicht. Denn: Eine einseitige, kurzfristige Verkürzung der Öffnungszeiten ist rechtlich problematisch – auch bei extremer Hitze.

Mit dem Betreuungsvertrag haben Sie bzw. Ihr Träger sich verpflichtet, die Kinder zu den vereinbarten Zeiten zu betreuen. Eltern haben sich darauf eingerichtet, beruflich und privat. Eine kurzfristige Schließung bringt die Eltern häufig in echte Schwierigkeiten, sodass eine solche Maßnahme nur sehr eingeschränkt möglich ist.

Zugleich müssen Sie als Leitung Ihrer Fürsorgepflicht gerecht werden. Die technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 verpflichtet Sie, ab 30 °C wirksame Maßnahmen zum Hitzeschutz zu ergreifen. Ab 35 °C ist der Raum ohne Schutzmaßnahmen nicht mehr als Aufenthaltsraum geeignet.

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