Recht & Urteile

Kindeswohlgefährdung – Zusammenarbeit mit dem Jugendamt

Manchmal haben Sie als pädagogische Fachkraft ein ungutes Gefühl: Ein Kind wirkt vernachlässigt, kommt wiederholt mit auffälligen Verletzungen in die Einrichtung oder wirkt bedrückt und ängstlich. In solchen Momenten fragen […]
Rechtsanwältin Judith Barth

Judith Barth

11.06.2026 · 3 Min Lesezeit

Manchmal haben Sie als pädagogische Fachkraft ein ungutes Gefühl: Ein Kind wirkt vernachlässigt, kommt wiederholt mit auffälligen Verletzungen in die Einrichtung oder wirkt bedrückt und ängstlich.

In solchen Momenten fragen Sie sich: „Was muss ich tun?“ – und vor allem: „Wie arbeite ich dabei richtig mit dem Jugendamt zusammen?“ Da es in der Praxis oft Unsicherheiten gibt, finden Sie nachfolgend Antworten auf die 10 häufigsten Fragen.

Rechtsgrundlage: § 8a SGB VIII

Der Gesetzgeber verpflichtet Kindertageseinrichtungen, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung aktiv zu werden und mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten, wenn kein anderer wirksamer Schutz für das Kind möglich ist, z. B. indem Sie mit den Eltern einen Maßnahmenplan entwickeln und dessen Umsetzung kontrollieren. Für Sie als pädagogische Fachkraft heißt das: Sie müssen aufmerksam beobachten, dokumentieren und Ihre Wahrnehmungen ins Team einbringen. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen Sie dann in Abstimmung mit der Leitung und nach Beratung durch die insoweit erfahrene Fachkraft.

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