FRAGE: „In meiner Kita ist ein 4jähriger Junge, der seit Monaten andere Kinder schlägt, beißt und tritt. Wir haben Elterngespräche geführt, externe Beratung eingeholt und Schutzmaßnahmen ergriffen. Trotzdem eskaliert es täglich. Eltern anderer Kinder drohen, ihre Kinder abzumelden, wenn nichts passiert. Darf der Träger den Betreuungsvertrag mit dem Jungen kündigen?“
ANTWORT: Ja – aber nur als letztes Mittel, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind und dies gut dokumentiert wurden.
Der Betreuungsvertrag ist ein Dienstvertrag, der grundsätzlich von beiden Seiten (also sowohl vonseiten der Eltern als auch vonseiten der Kita) kündbar ist. Eine außerordentliche Kündigung durch den Träger setzt aber einen wichtigen Grund voraus: Dauerhaft erhebliche Verhaltensauffälligkeiten, die das Wohl der anderen Kinder oder des Personals gefährden, gehören dazu – sofern weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos geblieben sind.
Eine Kündigung ohne diese Vorstufen halten Gerichte regelmäßig für unwirksam. Da Sie als Kita-Leitung den Vertrag in aller Regel nicht im Alleingang kündigen dürfen, müssen Sie die Kündigung außerdem zwingend mit dem Träger abklären. Und denken Sie daran: Auch das ausgeschlossene Kind hat ein Recht auf frühkindliche Förderung.
Sie haben noch keinen Zugang, aber möchten den gesamten Inhalt lesen?
| Testen Sie jetzt „Recht & Sicherheit in der Kita“ und profitieren Sie von einer Vielzahl hilfreicher Informationen, praxisnaher Tipps und rechtlicher Empfehlungen. Die zahlreichen Vorlagen und Muster unterstützen Sie dabei, die rechtlichen Anforderungen in Ihrer Kita sicher und effektiv umzusetzen. So sorgen Sie für die bestmögliche Sicherheit der Kinder und die rechtliche Absicherung Ihrer Einrichtung. | ![]() |
