Ihre Fragen aus dem Kita-Alltag

„Kann eine Erzieherin nach der Elternzeit verlangen, nur noch vormittags zu arbeiten?“  

FRAGE: „Eine unserer ErzieherInnen kommt nach 2 Jahren Elternzeit zurück. Vor der Elternzeit hat sie Vollzeit gearbeitet. Jetzt möchte sie nur noch 30 Stunden arbeiten – und zwar ausschließlich vormittags […]
Rechtsanwältin Judith Barth

Judith Barth

04.04.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE: „Eine unserer ErzieherInnen kommt nach 2 Jahren Elternzeit zurück. Vor der Elternzeit hat sie Vollzeit gearbeitet. Jetzt möchte sie nur noch 30 Stunden arbeiten – und zwar ausschließlich vormittags bis 14 Uhr, weil sie für ihr Kind nachmittags keinen Betreuungsplatz gefunden hat. Wir haben ihr erklärt, dass wir sie im Spätdienst dringend brauchen und eine reine Vormittagstätigkeit mit unserem Dienstplan nicht vereinbar ist. Sie sagt, sie habe ein Recht darauf, dass sich ihre Arbeitszeit an ihrer Betreuungssituation orientiert. Stimmt das?“

ANTWORT: Einen Anspruch auf eine bestimmte Lage der Arbeitszeit hat Ihre Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres. Nach dem Ende der Elternzeit lebt der ursprüngliche Arbeitsvertrag wieder vollständig auf. Ihre Mitarbeiterin hat also grundsätzlich wieder in Vollzeit zu arbeiten. Möchte sie dauerhaft weniger arbeiten, muss sie einen Antrag auf Teilzeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stellen. Ihr Träger darf den Antrag nur ablehnen, wenn dem betriebliche Gründe entgegenstehen, vorausgesetzt, die sonstigen Voraussetzungen sind erfüllt. Schwieriger ist die Frage der Arbeitszeitlage. Das TzBfG gibt einen Anspruch auf Verringerung der Stundenzahl – aber keinen isolierten Anspruch darauf, ausschließlich zu bestimmten Zeiten eingesetzt zu werden. Allerdings muss der Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung nach § 106 Gewerbeordnung auch auf die Personensorgepflichten Rücksicht nehmen. Insbesondere dann, wenn nachweislich keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, kann sich daraus ein Anspruch auf eine bestimmte Arbeitszeitlage ergeben.

Meine Empfehlung: Gemeinsam Lösung suchen

Führen Sie ein offenes Gespräch mit Ihrer Mitarbeiterin und dem Träger. Prüfen Sie, ob eine Kompromisslösung möglich ist – etwa ein Spätdienst nur an einem festen Wochentag, an dem die Betreuung anderweitig gesichert ist. Dokumentieren Sie die Vereinbarung schriftlich. Lehnt Ihr Träger den Teilzeitantrag ab, muss er dies innerhalb eines Monats schriftlich mit konkreten betrieblichen Gründen begründen – ein pauschaler Verweis auf „Dienstplanprobleme“ reicht nicht aus.

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