Recht & Urteile

Daten löschen nach Betreuungsende: So geht’s richtig

Verlangen Eltern die Löschung aller Daten ihres Kindes, ist Vorsicht geboten. Lesen Sie, welche Unterlagen Sie aufbewahren müssen und was Sie löschen dürfen. Rechtlicher Hintergrund Nach Art. 17 DSGVO können […]
Claudia Fiscer

Claudia Fischer

04.11.2026 · 4 Min Lesezeit

Verlangen Eltern die Löschung aller Daten ihres Kindes, ist Vorsicht geboten. Lesen Sie, welche Unterlagen Sie aufbewahren müssen und was Sie löschen dürfen.

Praxisbeispiel

Lisa verlässt zum 31.12.2026 wegen des Umzugs der Eltern die Kita „Sonnenschein“. Ihre Mutter verlangt von der Leitung, sämtliche Daten zu löschen, die während der Betreuung über Lisa gespeichert wurden. Sie meint, mit dem Ende des Betreuungsvertrags gebe es keinen Grund mehr, diese Daten aufzubewahren. Die Leitung ist unsicher: Muss sie tatsächlich alle Unterlagen sofort löschen oder gibt es Daten, die sie noch aufbewahren muss?

Rechtlicher Hintergrund

Nach Art. 17 DSGVO können Eltern grundsätzlich verlangen, dass personenbezogene Daten ihres Kindes gelöscht werden. Dieses „Recht auf Vergessenwerden“ gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder werden Unterlagen noch zur Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen benötigt, dürfen bzw. müssen diese weiterhin gespeichert werden. Alle anderen Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

Das ist zu tun

Verlangen Eltern die Löschung von Daten, dürfen Sie diese nicht einfach „auf Zuruf“ vernichten. Prüfen Sie zunächst, welche Daten noch benötigt werden und für welche gesetzliche Aufbewahrungsfristen gelten.

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