FRAGE: „Wir suchen eine pädagogische Fachkraft für den U3-Bereich. Es hat sich eine Frau beworben, deren Unterlagen vielversprechend aussehen. Ich habe aber Gerüchte gehört, dass es beim vorherigen Arbeitgeber Probleme wegen Gewalt gegen Kinder und auch eine Strafanzeige gab. Darf ich die Bewerberin fragen, ob sie vorbestraft ist, gegen sie ein Ermittlungsverfahren läuft oder ein früherer Arbeitgeber ihr gekündigt hat?“
ANTWORT: Sie dürfen nur Informationen erfragen, die für die konkrete Tätigkeit erforderlich sind und sich im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis finden würden, wenn es zu einer Verurteilung kommt. Eine pauschale Frage nach allen Vorstrafen geht zu weit.
Zulässig ist eine berufsbezogene Frage nach noch nicht im Bundeszentralregister gelöschten Verurteilungen, die Zweifel an der Eignung für die Betreuung von Kindern begründen. Getilgte oder nicht offenbarungspflichtige Verurteilungen müssen BewerberInnen nicht nennen.
In Kitas ist deshalb das erweiterte Führungszeugnis der richtige Prüfweg. Stimmen Sie mit dem Träger ab, wer es anfordert, einsieht und wann es erneut vorzulegen ist. Nach laufenden Ermittlungsverfahren dürfen Sie nur fragen, soweit die Frage sich auf Strafverfahren bezieht, die die persönliche Eignung der Fachkraft zur Arbeit mit Kindern betreffen. Pauschale Fragen nach laufenden oder eingestellten Verfahren sind unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass BewerberInnen eingestellte Ermittlungsverfahren regelmäßig verschweigen dürfen.
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