FRAGE: „In unserer Kita sieht das Schutzkonzept grundsätzlich das 4-Augen- Prinzip vor. Eine Fachkraft möchte dennoch gelegentlich mit einem einzelnen Kind in den Turnraum gehen oder einen kurzen Spaziergang machen, weil das Kind in der Gruppe schnell überfordert ist. Im Team fragen wir uns, ob solche Einzelkontakte überhaupt zulässig sind. Muss stets eine zweite Fachkraft anwesend sein?“
ANTWORT: Aus rechtlicher Sicht gibt es keine gesetzliche Vorschrift, nach der eine Fachkraft niemals mit einem Kind allein sein darf. Entscheidend sind die Aufsichtspflicht, das nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch VIII erforderliche Schutzkonzept und die darin für Ihre Einrichtung festgelegten Regeln. Ist das 4-Augen-Prinzip dort verbindlich vorgesehen, dürfen Beschäftigte es nicht eigenmächtig außer Kraft setzen. Prüfen Sie, welche Ausnahmen das Konzept regelt.
Das 4-Augen-Prinzip soll Übergriffe erschweren und Einzelkontakte transparent machen. Es verlangt nicht zwingend, dass 2 Erwachsene das Kind fortwährend gleichzeitig sehen. Möglich sind abgestufte Sicherungen: Eine zweite Fachkraft weiß, wer mit welchem Kind wo ist; Anlass und Dauer sind bekannt; der Raum bleibt zugänglich; eine Rückkehrzeit wird vereinbart. Daher ist die 1:1-Betreuung im Turnraum, je nach Anlass, möglich, wenn dies pädagogisch sinnvoll ist.
Ein alleiniger Spaziergang oder Aufenthalt im Turnraum darf aber keine unbegründete Routine sein. Er muss pädagogisch nachvollziehbar, zeitlich begrenzt und nach Alter, Weg und Notfallrisiken vertretbar sein. Verbietet Ihr Schutzkonzept solche Situationen, sind solche Ausnahmen nicht möglich und sollten ohnehin nur nach vorheriger Absprache mit Ihnen erfolgen.
Sie haben noch keinen Zugang, aber möchten den gesamten Inhalt lesen?
| Testen Sie jetzt „KITA-TEAM rechtssicher leiten“ und erhalten Sie Zugriff auf eine Vielzahl hilfreicher Mustervorlagen, Checklisten und Schritt-für-Schritt-Anleitungen rund um die Themen Arbeitsrecht und Personalführung in der Kita. | ![]() |
