FRAGE: „Für Montag ist eine ganztägige Teamfortbildung zum Kinderschutz geplant. Eine pädagogische Fachkraft ist noch bis Dienstag krankgeschrieben. Sie fühlt sich inzwischen besser und möchte teilnehmen. Die Referentin kommt nur einmal zu uns. Außerdem soll das Team verbindliche Abläufe für Verdachtsfälle erarbeiten. Darf die Mitarbeiterin an der Fortbildung teilnehmen? Muss ich sie nach Hause schicken, wenn sie erscheint? Gilt für eine Online-Teilnahme etwas anderes?“
ANTWORT: Eine Teamfortbildung ist Arbeitszeit und gehört zur geschuldeten Arbeitsleistung. Während einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit dürfen Sie die Teilnahme nicht verlangen. Das gilt auch dann, wenn sich der Termin nur schwer wiederholen lässt.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält jedoch kein Arbeitsverbot. Die Mitarbeiterin darf freiwillig früher zurückkehren, wenn sie wieder arbeitsfähig ist. Eine ärztliche „Gesundschreibung“ verlangt das Gesetz nicht. Trotzdem müssen Sie Ihre Fürsorgepflicht und den Gesundheitsschutz des Teams beachten. Bestehen erkennbare Zweifel an der Belastbarkeit oder Anzeichen für eine ansteckende Erkrankung, lassen Sie die Mitarbeiterin nicht teilnehmen und stimmen Sie sich mit dem Träger ab. Fragen Sie nicht nach der Diagnose. Klären dürfen Sie nur, ob die Fachkraft wieder arbeitsfähig ist.
Auch eine Online-Teilnahme bleibt bezahlte Arbeitsleistung.
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