Recht & Urteile

Beachten Sie Ihre Meldepflichten nach § 47 Sgb VIII

Im Krippenalltag tragen Sie eine besonders hohe Verantwortung: Kinder unter 3 Jahren sind in allen Bereichen auf Schutz und Fürsorge angewiesen. Deshalb schreibt das Gesetz vor, dass bestimmte Ereignisse an […]
Rechtsanwältin Judith Barth

Judith Barth

22.05.2026 · 3 Min Lesezeit

Im Krippenalltag tragen Sie eine besonders hohe Verantwortung: Kinder unter 3 Jahren sind in allen Bereichen auf Schutz und Fürsorge angewiesen. Deshalb schreibt das Gesetz vor, dass bestimmte Ereignisse an das Jugendamt gemeldet werden müssen. Grundlage ist § 47 SGB VIII.

Für Sie als Fachkraft ist es wichtig, diese Vorschrift zu kennen, um im Ernstfall sicher reagieren zu kön­nen. Im Folgenden finden Sie Ant­worten auf die häufigsten Fragen – speziell angepasst an die Arbeit mit U3-Kindern.

Frage 1: Müssen personelle Engpässe ge­meldet werden?

Ja. Sobald die Aufsicht oder Versorgung der Kinder nicht mehr sichergestellt ist, besteht eine Meldepflicht. Gerade in Krip­pengruppen kann schon ein kurzfristiger Ausfall große Auswirkungen auf die Ver­sorgungssicherheit haben.

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